Verlängerte Mietpreisbremse & Indexmieten-Regulierung: Wichtige Mietrechts-Änderungen 2026 für Eigentümer

12. Februar. 2026
Mietpreisbremse

Mietpreisbremse, Indexmiete & Mietrechts-Regulierung 2026

Die Mietpreisbremse bleibt nach den aktuellen mietrechtlichen Vereinbarungen im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ein zentrales Instrument. Für Eigentümer sind vor allem vier Themen relevant: die Verlängerung der Mietpreisbremse, die geplante Regulierung der Indexmiete, neue Prüf- und Sanktionsideen durch eine Expertenkommission sowie die Tatsache, dass keine umfassende Deregulierung vorgesehen ist.

Kurz erklärt

Die Mietpreisbremse begrenzt bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten die Miete auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 556d ff. BGB).

Indexmiete bedeutet: Die Miete wird an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex gekoppelt (§ 557b BGB). Politisch wird diskutiert, Indexmieten künftig stärker zu begrenzen, z. B. durch eine jährliche Deckelung.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert neutral über rechtliche und politische Entwicklungen und ersetzt keine Rechtsberatung.

Mietpreisbremse – Verlängerung bis Ende 2029

Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD (2025/26) ist vorgesehen, die Mietpreisbremse um vier Jahre bis zum 31.12.2029 zu verlängern. Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten mit „angespannten Wohnungsmärkten“, die von den Bundesländern per Rechtsverordnung festgelegt werden.

Für Eigentümer ist entscheidend: Bei Neuvermietungen darf die Miete dort grundsätzlich höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das begrenzt die Gestaltungsspielräume insbesondere bei Wiedervermietungen und macht die Kenntnis des örtlichen Mietspiegels bzw. der Vergleichsmiete praktisch unverzichtbar.

Indexmiete – geplante stärkere Regulierung

Der Koalitionsvertrag kündigt eine stärkere Regulierung der Indexmiete sowie von möbliertem Wohnraum und Kurzzeitvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten an. Parallel dazu liegen politische bzw. ministerielle Initiativen vor, die als Umsetzungslinie verstanden werden.

Indexmiete: Deckelung von Steigerungen

Aus den jüngeren Entwurfs- und Diskussionsständen wird eine Begrenzung der jährlichen Anpassung bei Indexmieten genannt, etwa in der Größenordnung von 3,5 % pro Jahr. Sollte eine solche Regelung gesetzlich eingeführt werden, wäre das ein Eingriff in die bisherige Dynamik indexgebundener Mietverträge.

  • Eigentümer-Relevanz: Bei hoher Inflation kann die Indexmiete weniger stark steigen als bisher möglich.
  • Planungswirkung: Ertragsprognosen bei indexgebundenen Verträgen müssten konservativer kalkuliert werden.

Möblierung & Kurzzeitmieten

Zusätzlich wird eine strengere Handhabung von Möblierungszuschlägen und Kurzzeitvermietungen in angespannten Märkten diskutiert. Genannt werden u. a. Obergrenzen bzw. klare Ausweisungspflichten für Möblierungszuschläge sowie engere Kriterien für Kurzzeitmietverträge, um Umgehungseffekte der Mietpreisbremse zu reduzieren.

Expertenkommission bis 31.12.2026 – Harmonisierung und mögliche Sanktionen

Der Koalitionsvertrag sieht vor, bis zum 31.12.2026 eine Expertenkommission einzusetzen. Aufgaben, die öffentlich diskutiert werden, betreffen u. a. die Harmonisierung mietrechtlicher Vorschriften sowie die Prüfung von Sanktionsmechanismen bei Verstößen gegen mietrechtliche Preisregeln.

Für Eigentümer kann daraus mittelbar ein neues Risikoprofil entstehen, falls Bußgelder oder strengere Durchsetzungsregeln eingeführt werden. Entscheidend ist, ob und in welcher Form dies später gesetzlich umgesetzt wird.

Keine grundlegende Deregulierung im Mietrecht

Im Koalitionsvertrag ist keine vollständige Abschaffung der Mietpreisbremse oder eine umfassende Deregulierung angelegt. Stattdessen bleibt die Linie insgesamt mieter- und schutzorientiert. Für Eigentümer bedeutet das: Regulierung bleibt ein dauerhafter Rahmenfaktor bei Vermietung und Bestandsbewirtschaftung.

Aktueller Gesetzesentwurf 2026 – „Mietrecht II“ (Diskussions- und Entwurfsstand)

Unabhängig von der Koalitionsvereinbarung werden konkrete Gesetzesinitiativen diskutiert, die die genannten Ziele praktisch umsetzen könnten. Genannt werden dabei insbesondere:

  • Begrenzung der Indexmiete (z. B. jährlich max. ca. 3,5 %).
  • Deckelung und Transparenzanforderungen für Möblierungszuschläge.
  • Strengere Regeln für Kurzzeitmietverträge in angespannten Märkten.
  • Anpassungen beim Kündigungsschutz bei Zahlungsrückständen (Details abhängig vom finalen Gesetzestext).

Wichtig: Ob, wann und in welcher Form solche Punkte gelten, hängt vom Gesetzgebungsverfahren und vom finalen Wortlaut ab.

Praxis: Typische Fehler & Handlungsempfehlungen

Typischer Fehler 1: Indexmiete ohne Szenario-Kalkulation

Viele Vermieter planen Indexmieten mit der Annahme, dass hohe Inflationswerte automatisch zu entsprechend starken Mietsteigerungen führen.

Handlungsempfehlung: Kalkulieren Sie bei Indexmieten mit Szenarien (z. B. mit einer möglichen jährlichen Deckelung) und prüfen Sie, ob die Vertrags- und Finanzierungsstruktur auch bei geringeren Anpassungen tragfähig bleibt.

Typischer Fehler 2: Möblierungszuschläge nicht nachvollziehbar ausgewiesen

Unklare oder pauschale Möblierungszuschläge erhöhen das Konflikt- und Rückforderungsrisiko, insbesondere wenn neue Transparenzregeln eingeführt werden.

Handlungsempfehlung: Weisen Sie Möblierung und Zuschlag im Vertrag nachvollziehbar aus (Ausstattungsliste, Abnutzung/Zeitraum, Herleitung). Das hilft auch bei späteren Nachfragen oder Prüfungen.

Typischer Fehler 3: Kurzzeitmieten als Umgehung der Mietpreisbremse

Kurzzeitmietmodelle werden teils eingesetzt, um Preisbegrenzungen zu umgehen. Politisch wird jedoch genau dieser Bereich stärker adressiert.

Handlungsempfehlung: Nutzen Sie Kurzzeitvermietung nur bei klarer, sachlicher Begründung (z. B. zeitlich begrenzter Bedarf) und dokumentieren Sie die Umstände sauber.

Fazit

Für Eigentümer bleibt das Umfeld 2026 und darüber hinaus reguliert: Die Mietpreisbremse soll bis Ende 2029 fortgeführt werden, die Indexmiete steht im Fokus weiterer Regulierung, und eine Expertenkommission könnte zusätzliche Durchsetzungs- oder Sanktionsinstrumente vorbereiten. Entscheidend ist, die Entwicklungen eng zu verfolgen und Vermietungs- sowie Vertragsprozesse so zu gestalten, dass sie auch bei strengeren Regeln belastbar bleiben.

 

Michael Schäfer, Geschäftsführer M3 Immobilien SaarlouisSchwerpunkt: Einordnung von Mietrecht, Marktmechanik und Vermietungspraxis für Eigentümer im Saarland und in Saarlouis – sachlich und quellenbasiert.

Quellen & Rechtsgrundlagen